Das durch Art 13 StGG und Art 10 MRK verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt nicht den Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Rechte über die im UrhG festgelegten freien Werknutzungen hinaus. Das jedem zustehende Recht auf Redefreiheit und Übermittlung von Informationen steht gemäß Art 10 Abs 2 MRK unter einem Gesetzesvorbehalt.
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