Damit die qualifizierte Mahnung gemäß § 13 KSchG die Zugangsfiktion des § 6 Abs 1 Z 3 KSchG auslöst, ist deren Zustellung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers erforderlich, nicht aber an eine sonst wie bekanntgewordene Anschrift.
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