RS0106362 – OGH Rechtssatz
Durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" als eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 soll auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden. Unter dauernder Beaufsichtigung wird die Notwendigkeit einer weitgehenden Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich verstanden werden können.