JudikaturOGH

RS0106552 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 2001

Mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) wurde die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit als neue Frühpension und neue Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters, die es früher nicht gab, mit der Bestimmung des § 122c BSVG eingeführt. Die Bestimmung des § 122c BSVG ist als Nachfolgebestimmung des § 124 Abs 2 BSVG zu sehen. Sie gewährt die frühere Erwerbsunfähigskeitspension unter der damaligen Voraussetzung des § 124 Abs 2 BSVG nunmehr mit teilweisen Abänderungen der Anspruchsvoraussetzungen als neuen Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension.

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