Die Benachteiligung des Käufers von "unbeschautem" Fleisch (das an sich "tauglich" wäre) wird in der Regel schon durch die Bestrafung nach dem FleischUG - soferne die Tat nicht mit strengerer Strafe (hier: nach § 225 StGB) bedroht ist - abgegolten. Nur wenn zudem feststeht, daß das "unbeschaute" Fleisch für den Käufer wertlos und unverwertbar ist (zum Beispiel: wegen Gesundheitsschädlichkeit) ist ein entsprechender Vermögensschaden gegeben. Zwar bewirkt die fehlende "Beschau" des betreffenden Fleisches dessen Verkehrsunfähigkeit, deshalb allein aber nicht eo ipso dessen Wertlosigkeit und Unverwertbarkeit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden