RS0106567 – OGH Rechtssatz
Da sich der Grundtatbestand der Unternehmensveräußerung durch das
3. WÄG nicht geändert hat, kann dabei zur Auslegung des Begriffes der "Unternehmensveräußerung" auf die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG zurückgegriffen werden. Auch § 46a Abs 3 MRG stellt eindeutig auf die Verpachtung des in den Bestandräumlichkeiten betriebenen "Unternehmens" als Ganzes und nicht auf die Verwertung einzelner Vermögenswerte - etwa der Mietrechte - ab.