RS0106566 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 46a Abs 3 MRG verweist auf § 12a Abs 5 MRG, womit klargestellt ist, dass die Unternehmensverpachtung als Sonderfall der Unternehmensveräußerung behandelt werden soll. Die zur Veräußerung des vom Hauptmieter im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens ergangene Judikatur ist folglich auch auf die Verpachtung des Unternehmens anwendbar.