RS0106585 – OGH Rechtssatz
Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dem Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren auch im Falle eines Freispruches beziehungsweise einer Verfahrenseinstellung keinen Kostenersatz zuzubilligen. Eine analoge Anwendung des § 393a StPO im Disziplinarverfahren ist daher nicht möglich.