JudikaturOGH

RS0106585 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2017

Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dem Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren auch im Falle eines Freispruches beziehungsweise einer Verfahrenseinstellung keinen Kostenersatz zuzubilligen. Eine analoge Anwendung des § 393a StPO im Disziplinarverfahren ist daher nicht möglich.

Rückverweise