Die Bestimmung des § 29 FinStrG ist als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren. Es müssen daher alle Voraussetzungen für den Eintritt dieses Strafaufhebungsgrundes strikte gegeben sein. Allfällige Mängel der Selbstanzeige gehen zu Lasten des Täters. Ihn trifft es daher, wenn er - aus welchen Gründen immer und ohne daß insoweit ein Verschulden Voraussetzung wäre - zur geforderten präzisen Offenlegung nicht imstande ist.
Rückverweise