RS0106115 – OGH Rechtssatz
Es ist an der wortgetreuen Auslegung festzuhalten, wonach § 46a Abs 4 MRG eine Mietzinsanhebung in allen Fällen ausschließt, in denen bei Vertragsabschluß eine freie Mietzinsvereinbarung möglich war, insbesondere also auch bei Mietverträgen über Geschäftsräume, die vor dem Jahr 1917 zustande gekommen sind. Diese Auslegung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da es durchaus sachgerecht erscheint, bei der Zulassung von Eingriffen in bestehende Mietverträge nach dem Maß der bei Vertragsabschluß zur Verfügung stehenden Vertragsfreiheit zu differenzieren.