Rückverweise
Jeder Deckakt, den Tiere ohne Wissen und Willen ihrer Halter vollziehen, ist als Ausfluß der in § 1320 ABGB verankerten "besonderen Tiergefahr" und rechtlich als Sachbeschädigung anzusehen.
…Justiz RS0030526) Schaden iSd § 1320 ABGB geltend gemacht (beispielsweise einen vom Hengst ohne Wissen und Willen des Beklagten vollzogenen Deckakt, vgl RIS Justiz RS0106809). 4. Weitere Gründe, aus denen sich die Unrichtigkeit der bekämpften Entscheidung ergeben könnten, legt der Rekurswerber nicht dar. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu…