Nach § 19 Abs 3 FBG kann die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf Unterbrechung nicht angefochten werden. Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die vom Erstgericht verfügte Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens abgelehnt wurde, ist daher jedenfalls unanfechtbar.
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