Daß sich beide Entschädigungsbegehren aus einem von der Klägerin mit der beklagten Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag rechtlich ableiten, steht nicht dem Umstand entgegen, daß die geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich ein eigenes rechtliches Schicksal haben und die Leistungsverpflichtung der beklagten Versicherung aus dem einen von dem anderen Entschädigungsfall verschieden ist.
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