JudikaturOGH

RS0106293 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1996

§ 31 Abs 6 FinStrG normiert lediglich die verjährungsspezifische Abhängigkeit des Haftungsanspruchs vom jeweils haftungsauslösenden Strafausspruch, nicht aber eine eigenständige Verjährbarkeit.

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