§ 52 leg cit entspricht den §§ 38, 39 WSG. Vereinbarungen nach § 38 WSG - und nach § 52 stmk WFG 1989 können zwar hinsichtlich der Notwendigkeit nach den § 37 ff MRG überprüft, dafür aber ohne Rücksicht auf die Mietdauer, also auch bereits im Mietvertrag gültig abgeschlossen werden und unterliegen nicht der Angemessenheitsgrenze im Sinne des § 16 Abs 1 MRG. Die vereinbarte Hauptmietzinserhöhung, deren Zulässigkeit im Außerstreitverfahren zu überprüfen ist, darf gemäß § 39 Abs 1 WSG - und gemäß § 52 Abs 4 stmk WFG 1989 - das zur Deckung der Kosten der Sanierungsmaßnahmen notwendige Ausmaß (unter Berücksichtigung der Mietzinsreserve) nicht überschreiten.
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