RS0105691 – OGH Rechtssatz
Eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß § 15 WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. Ob diese gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft einen Teil eines Gebäudes im Sinne des § 2 lit g des Vorarlberger Baugesetzes oder eine Freifläche darstellen, ist für die Anwendbarkeit des § 15 WEG belanglos.