Die Nebenrechte der Gewerbetreibenden nach § 143 Z 7 GewO 1994 (Buffetbetriebe) ergeben sich aus § 284 GewO 1994; hingegen gelten die Bestimmungen des § 144 GewO 1994, also jene über die Nebenrechte des nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gastgewerbes, für diese Gewerbetreibenden nicht.
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