RS0106279 – OGH Rechtssatz
Im anwaltlichen Disziplinarverfahren sind - über den ausdrücklich geregelten Fall der Wiederaufnahme hinaus (§ 77 Abs 1 DSt) - ganz allgemein die Bestimmungen der Strafprozeßordnung sinngemäß heranzuziehen, wenn sie mit den Bestimmungen, Zielen und Zwecken des Disziplinarrechtes vereinbar sind.