RS0105934 – OGH Rechtssatz
Bei den Berufsgeheimnisträgern ist das Zeugnisentschlagungsrecht auf die bei der Berufsausübung bekanntgewordenen Tatsachen begrenzt, somit auf Umstände, die ihnen bei Tätigkeiten, die sie bei der Berufsausübung regelmäßig zu verrichten haben oder sonst in unmittelbarem Bezug dazu stehen, zur Kenntnis gelangen.