JudikaturOGH

RS0106681 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. November 1996

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, BGBl 1994/450 - ASchG - ist der Dienstgeber bei Bildschirmarbeit nunmehr von sich aus zu einer entsprechenden Arbeits(zeit)gestaltung verpflichtet. Eine Verletzung der Verpflichtungen betreffend die Bildschirmarbeit ist eine nach § 130 Abs 1 Z 25 ASchG unter Strafdrohung gestellte Verwaltungsübertretung.

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