Da Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber (schon aus dem in Art 2 B-VG abzuleitenden Bundesstaatsprinzip) untereinander unterschiedliche Regelungen schaffen dürfen, ist es auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Regelungsbereich - zwar die gleiche Rechtsmaterie betreffend und dem gleichen rechtspolitischen Ziel einer möglichst umfassenden, bundesweiten Pflegevorsorge (Art 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, BGBl 1993/866) verpflichtet - übergangsrechtlich jeweils nur Leistungen ihrer eigenen Hoheitsbereiche "auffangen" wollten, ohne gleichzeitig Leistungen des jeweils anderen miteinzubeziehen.
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