Bei § 44 BPGG handelt es sich um eine ausschließlich das übergangsrechtliche Problem eines Minderbezuges zum Datum und damit "aufgrund des Inkrafttretens" (§ 44 Abs 1 letzter Halbsatz leg cit) am 1.7.1993 regelnde Bestimmung, die schon nach ihrem Wortlaut auf spätere Anlaßfälle, die keine Übergangsfälle sind, nicht erweiterbar ist.
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