Ein Ausgleich nach § 44 Abs 1 Z 1 BPGG darf nur dann gewährt werden, wenn die bisherige pflegebezogene Geldleistung aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen zuerkannt war; die Gewährung eines Ausgleiches für eine entfallende landesgesetzliche Leistung ist hingegen weder auf der Grundlage des § 44 BPGG noch einer sonstigen Bestimmung dieses allein maßgeblichen Bundesgesetzes zulässig. (Hier:
Entfall einer Ausgleichszulage nach Art IX Abs 1 Z 1 oö PGG ab dem Bezug einer Witwenpension nach dem BSVG.)
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