RS0106771 – OGH Rechtssatz
Ein inländischer Sozialversicherungsträger hat im Ausland ohne Verwaltungshilfe eines ausländischen Trägers praktisch keine Möglichkeit, dem Versicherten Sachleistungen durch eigene oder Vertragseinrichtungen der Krankenbehandlung zur Verfügung zu stellen. Es besteht keine Verpflichtung, Verträge mit Einrichtungen der Krankenbehandlung im Ausland abzuschließen. Soweit zwischenstaatliche Abkommen nicht bestehen, ist für Dienstnehmer § 130 ASVG von Bedeutung: Hält sich ein Pflichtversicherter in dienstlichem Auftrag im Ausland auf, erhält er die Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht.