RS0105962 – OGH Rechtssatz
Hat der Vorsitzende des ASGG den Beschluß (hier: Berichtigung der Parteienbezeichnung) ohne Beiziehung von Laienrichtern allein gefällt, liegt ein nach § 37 Abs 1 ASGG nicht geheilter Besetzungsmangel vor, der zur Nichtigerklärung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen muß.