Nicht nur bei Leistungsklagen, sondern auch bei positiven und negativen Feststellungsklagen sowie auch bei Rechtsgestaltungsklagen ist, wenn das Begehren auf Geld oder vertretbare Sachen gerichtet ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 393 Abs 1 ZPO die Fällung eines Zwischenurteiles zulässig.
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