JudikaturOGH

RS0105784 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2025

Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten seinen Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs.1 VersVG handelt. Die Verpflichtung, den Versicherer auch über die Entwicklung eines bereits gemeldeten Versicherungsfalles auf dem laufenden zu halten, trifft den Versicherungsnehmer persönlich und fällt mit der Bevollmächtigung eines vom Rechtsschutzversicherer beigestellten Anwaltes nicht weg (unter Zustimmung zur deutschen Lehrmeinung Harbauers).

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