Nach § 3 Abs 3 BPGG kommt es nicht darauf an, ob die dort genannten Personen einen Anspruch auf pflegebezogene Geldleistung haben, sondern ganz unabhängig davon nur darauf, ob sie einen Anspruch auf eine "Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Geldleistungen aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung" haben.
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