JudikaturOGH

RS0106221 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2024

Ob ein Verhalten den Tatbestand des § 768 Z 2 ABGB erfüllt und auch vorwerfbar ist, betrifft wegen seiner Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Dies gilt auch für den Tatbestand der gröblichen Vernachlässigung der ehelichen Beistandspflicht nach § 769 - 2.Halbsatz - ABGB.

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