JudikaturOGH

RS0105311 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2020

Ändern sich nach erfolgter Herabsetzung des bewilligten Unterhaltsvorschusses die Verhältnisse neuerlich, darf analog § 19 Abs 1 UVG einem Antrag auf Gewährung (Wiedergewährung) des Vorschusses in voller Höhe des vor der Herabsetzung zugrunde gelegten Unterhaltstitels nur stattgegeben werden, wenn nicht begründete Bedenken bestehen, dass die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist.

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