JudikaturOGH

RS0105918 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 1996

Sowohl die Wohnstätte nach § 109 Abs 1 StGB als auch die in § 109 Abs 3 StGB genannten Räumlichkeiten werden unabhängig von der rechtlichen Position der das Hausrecht in Anspruch nehmenden Person (die nur in den wenigsten Fällen auch Eigentümerin des Objekts ist) geschützt (vgl SSt 56/26).

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