RS0105918 – OGH Rechtssatz
Sowohl die Wohnstätte nach § 109 Abs 1 StGB als auch die in § 109 Abs 3 StGB genannten Räumlichkeiten werden unabhängig von der rechtlichen Position der das Hausrecht in Anspruch nehmenden Person (die nur in den wenigsten Fällen auch Eigentümerin des Objekts ist) geschützt (vgl SSt 56/26).