JudikaturOGH

RS0106159 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2000

Bei den in § 1 Abs 4 EinstV genannten Werten handelt es sich um (so wie auch nach Abs 3) jeweils auf einen Tag bezogene Werte, welche keineswegs erfordern, daß dieser Aufwand jeweils in einem Zuge und durchgehend vom Anspruchswerber selbst erbracht werden müßte. (Hier:

"Splittung" des Kochvorganges in Vorbereitungshandlungen einerseits und in die nach dem Kochvorgang erforderlichen, auf einen späteren Zeitpunkt verschiebbaren Arbeiten andererseits.)

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