Das Absenken des Grundwasserspiegels ist eine Immission im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB. Entsteht durch das Absenken des Grundwasserspiegels auf der Nachbarliegenschaft im Zuge der Errichtung einer Tankstelle beim Einbau von unterirdischen Tanklagern ein Schaden, dann steht dem geschädigten Grundeigentümer ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch gemäß § 364a ABGB zu.
Rückverweise