§ 81 ASVG zählt Aufklärung, Information und sonstige Öffentlichkeitsarbeit zu den im Rahmen der Zuständigkeit eines Sozialversicherungsträgers "zulässigen" Zwecken. Dieser Bestimmung kann jedoch nicht entnommen werden, daß alle Veröffentlichungen des Sozialversicherungsträgers (ohne Rücksicht auf ihren Inhalt) als Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben anzusehen sind. Das trifft insbesondere dann nicht zu, wenn die Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem, dem Bereich der privatrechtlichen Tätigkeit zuzuordnenden Betrieb eines Ambulatoriums und erkennbar zu dem Zweck erfolgt, die Leistungen dieser Einrichtung werbewirksam hervorzuheben.
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