8Ob621/84—OGH Entscheidung
21. März 1985
…womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 24. April 1984, GZ 1 C 24/83 12, aufgehoben wurde, folgenden Beschlu ß gefaßt:
Dem Revisionsrekurs der Beklagten wird nicht Folge gegeben. Die Beklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers wird zurückgewiesen…