Die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG aF sind ausgeschlossen, wenn die Mietrechte nicht gesetzlich, sondern (wie hier) vertraglich aufgrund eines eingeräumten Weitergaberechts übergehen. § 12 a Abs 1 MRG idF des 3. WÄG sieht ebenso wie § 12 Abs 3 MRG aF eine Vertragsübernahme ex lege vor.
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