JudikaturOGH

RS0106492 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Zivilrecht
20. Februar 2024

Die materielle Richtigkeit von Hauptmietzinsabrechnungen ist im Msch-Verfahren grundsätzlich nicht zu prüfen, doch ist der in § 20 MRG normierten und gemäß § 20 Abs 3 in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 11 MRG im außerstreitigen Verfahren durchsetzbaren Rechnungslegungspflicht des Vermieters nur dann entsprochen, wenn er eine wenigstens formell vollständige Hauptmietzinsabrechnung legt.

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