Ein Angriff auf die gemäß Art 91 Abs 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesene Beweiswürdigung ist unbeachtlich. Im Rahmen der vom Gesetz eingeräumten Überprüfbarkeit des Wahrspruchs ist nämlich allein maßgebend, ob nach den Denkgesetzen oder allgemein menschlicher Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der im Wahrspruch zum Ausdruck kommenden Tatsachenfeststellungen bestehen.
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