JudikaturOGH

RS0106244 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 1996

"Ärztliche Hilfe" muß als Maßnahme der Krankenbehandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit oder Selbsthilfefähigkeit (im Sinne des § 133 Abs 2 ASVG) grundsätzlich eine Leistung bleiben, die wesentlich durch Anwendung medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse bestimmt wird.

Rückverweise