JudikaturOGH

RS0107485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2014

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a Abs 1 JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes im Falle eines gemeinsamen Antrages der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegation im Sinne des § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt.

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