RS0107485 – OGH Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a Abs 1 JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes im Falle eines gemeinsamen Antrages der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegation im Sinne des § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt.