JudikaturOGH

RS0103983 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 2009

Gegen Beschlüsse, mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit Ausnahme der (beiden) in § 364 Abs 5 StPO genannten Fälle eine Beschwerde nicht zulässig.

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