JudikaturOGH

RS0103996 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 2002

Art 6 Abs 3 lit d MRK läßt auch die Möglichkeit genügen, Fragen an Belastungszeugen stellen zu lassen, womit dem aus der genannten Bestimmung erfließenden Gebot der Waffengleichheit mit dem Staatsanwalt entsprochen wird. Gerade mit der Bestimmung des § 162 a Abs 2 StPO hat der Gesetzgeber die Interessen des Zeugen und der Wahrheitsfindung mit dem aus Art 6 Abs 3 MRK erfließenden Verteidigungsrecht akkordiert.

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