JudikaturOGH

RS0102995 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2025

Der Zweck der Ruhepausen ist die Erholung des Arbeitnehmers; eine solche ist nur dann gewährleistet, wenn diese Pausen im voraus, spätestens bei ihrem Beginn, umfangmäßig feststehen. § 48 ASGG.

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