JudikaturOGH

RS0103976 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2025

Die Strafprozeßordnung macht keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumung führendes Versehen nicht bloß minderen Grades, das eine Wiedereinsetzung ausschließt, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger unterlaufen ist.

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