Die Strafprozeßordnung macht keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumung führendes Versehen nicht bloß minderen Grades, das eine Wiedereinsetzung ausschließt, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger unterlaufen ist.
…Verteidiger unterlaufen ist, wenngleich letzterer einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt und Fehler desselben in der Handhabung des Fristenwesens in der Regel eine Wiedereinsetzung ausschließen (RIS Justiz RS0103976, RS0101272 [T11]). [12] Vorliegend hat es die zuerst bevollmächtigte Verteidigerin unterlassen, das angemeldete Rechtsmittel auszuführen. Der nun einschreitende Wahlverteidiger wiederum hat sich auf die –…
…Verteidiger unterlaufen ist, wenngleich letzterer einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt und Fehler desselben in der Handhabung des Fristenwesens in der Regel eine Wiedereinsetzung ausschließen (RIS Justiz RS0103976, RS0101272 [T11]; Lewisch , WK StPO § 364 Rz 28). Vorliegend hat es der zuerst – und nach der Aktenlage nach wie vor –…
…einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. Fehler des Verteidigers in der Handhabung des Fristenwesens schließen eine Wiedereinsetzung in der Regel ebenso aus wie dessen mangelnde Rechtskenntnis (RIS Justiz RS0103976, RS0101272 [T8, T10, T11], RS0123018; RS0101415; Lewisch, WK StPO § 364 Rz 27 f, 33). Vorliegend beruft sich der Wahlverteidiger des in…
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