Der Ausdruck "Erweiterung des Baurechtes" bedeutet nichts anderes, als daß ein schon bestehendes Baurecht inhaltsgleich auch an einem anderen Grundstück (hier: derselben Liegenschaft) bestellt werden soll. Ein rechtlicher Unterschied ist damit gegenüber einer vollständigen Neubegründung eines Baurechtes (anderer Inhalt und/oder andere Parteien) unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Begründung eines Baurechtes nicht gegeben. Dies hat zur Folge, daß auch bezüglich dieses neuen Baurechtes darauf zu achten ist, daß ihm gemäß § 5 Abs 2 Satz 2 BauRG Pfandrechte und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zweck des Baurechtes entgegenstehen, im Rang nicht vorgehen dürfen.
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