RS0103217 – OGH Rechtssatz
Die Aufteilungsregel des § 19 WEG gilt zwischen den Miteigentümern aller Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist, also auch dann, wenn es sich bei den Wohnungseigentumsobjekten um sogenannte Reihenhäuser handelt (hier: Behebung von Dachschäden an einem Reihenhaus).