JudikaturOGH

RS0106710 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 2014

An der Definition des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 66 Abs 2 JN hat auch die nunmehrige verfassungsgesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz" in Art 6 Abs 3 B-VG durch Z 1 der B-VG-Nov BGBl 1994/504, welcher mit Wirkung 1. 1. 1996 in allen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften den Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" ersetzt, nichts geändert.

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