JudikaturOGH

RS0106168 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. August 1996

Nach der Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 IPRG wird primär an das gemeinsame Personalstatut angeknüpft, gleichgültig, wo die Ehepartner leben. Haben die Ehegatten eine gemeinsame (hier: nigerianische) Staatsangehörigkeit, ist aber einer von ihnen auch Österreicher, so fehlt ihnen nach § 9 Abs 1 zweiter Satz IPRG ein gemeinsames Personalstatut.

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