JudikaturOGH

RS0105766 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2024

Für die Begründung einer Servitut durch Ersitzung ist eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung während der Ersitzungszeit im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken und im bestimmten Umfang notwendig.

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