Die Überprüfung der Frage, ob ein Pflegegeldträger das Pflegegeld befristet oder unbefristet zu gewähren hat, ist möglich und - mangels einer dem § 256 Satz 3 ASVG aF (nunmehr § 256 Abs 3 ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996) vergleichbaren Klagebeschränkung im BPGG oder WPGG - zulässig, jedoch nur in dem auf Grund einer rechtzeitigen Klage gegen den betreffenden Bescheid (§ 71 ASGG) bei Gericht eingeleiteten Sozialrechtsverfahren.
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